Schulungsanspruch

Als Betriebsrat ist es unabdingbar, sich das erforderliche Wissen anzueignen. Der Gesetzgeber hat dafür Regelungen geschaffen, auf die Sie sich berufen können.

Bild: Gerd Altmann auf Pixabay

Der Gesetzesanspruch auf notwendige Schulungen ist in § 37 Abs. 6 i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG verbrieft. Hierin heißt es:

Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

www.gesetze-im-internet.de; § 37 Abs. 6 S. 1

Sobald Ihnen also Kenntnisse für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit fehlen, haben Sie einen Anspruch auf Schulung.

Für die Zeit der Schulung muss der Arbeitgeber Sie bezahlt freistellen.

Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

www. gesetze-im-internet.de; § 37 Abs. 2 BetrVG

Weiterhin muss der Arbeitgeber die Kosten für die Schulungen tragen. Dies geht aus § 40 Abs. 1 BetrVG hervor.

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

www. gesetze-im-internet.de; § 40 Abs. 1 BetrVG

Wie setzt der Betriebsrat die Regelungen wirksam um?

Damit die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, gilt es einige Punkte zu berücksichtigen. Denn in der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Arbeitgeber der Meinung ist, die Schulung wäre nicht notwendig. Was ihm dann natürlich die Kostenübernahme erspart. Was in solchen Fälle zu tun ist und was sonst zu beachten ist, erfähren Sie in den weiteren Abschnitten.

1. Prüfung des Schulungsanspruchs

AktionHinweise
Prüfen, ob die Schulung erforderlich ist.
§ 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG
Stehen Aufgaben in der Betriebsratstätigkeit an, für die Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen?
z.B. fehlende Kenntnis im Arbeitsrecht, für die Durchführung von Betriebsratssitzungen oder in der Führungsarbeit, keine Konfliktlösungskompetenz vorhanden, etc.
Insbesondere bei der Übernahme des BR-Vorsitzes oder der Stellvertretung fehlen oft Wissen und Fähigkeiten in der Führung. Hinzu kommt, das die Führung im BR ohne Hierachiefunktion erfolgt, was besonderes Wissen und Kenntnis notwendig macht.

2. Beschlussfassung

AktionHinweise
BR fasst rechtzeitig wirksamen Entsendungsbeschluss
§ 33 und § 37 Abs. 6 BetrVG
Nach ordnungsgemäßer Ladung zur Sitzung (§ 29 Abs. 2 BetrVG) und Aufnahme der Schulung als Antrag in die Tagesordnung, fasst der BR den Beschluss zur Teilnahme eines (oder mehrerer) Mitglieder an der vorgesehenen Schulung.
Der Beschluss muss enthalten: Teilnehmer (Wer), den Ort (Wo), den Zeitraum (Wann), die Schulung selbst (Was), den Veranstalter (Wer) und die Kosten (Wie viel).

3. Information des Arbeitgebers und Kostenübernahme

AktionHinweise
Dem Arbeitgeber wird der Beschluss mitgeteilt und die Kostenübernahme beantragt.
§ 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG
Was unter „rechtzeitiger“ Mitteilung zu verstehen ist, ist rechtlich nicht definiert. Man geht in der Praxis von einem Zeitraum von ca. vier Wochen vor Beginn der Schulung aus.
Die Kostenübernahme sollte sich der BR schriftlich bestätigen lassen.

4. Buchung der Schulung

AktionHinweise
Verbindliche Buchung der Schulung nach Kostenübernahmeerklärung durch den ArbeitgeberErst nach der Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers sollte der BR die Schulung verbindlich buchen. Sollte es Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden Parteien zur Notwendigkeit der Schulung geben und die Schulung ist nicht mehr stornierbar oder wird trotzdem vom BR besucht, muss dieser die Kosten tragen. Das BR-Mitglied wird also selbst aus privater Tasche zahlen müssen.

Wichtige Tipps

  • gemäß § 37 Abs. 6 sollte der BR die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigen, so dass weiterhin die Betriebsfähigkeit trotz Schulung aufrecht erhalten bleibt
  • sollte dies gefährdet sein, hätte der Arbeitgeber durchaus einen berechtigten Grund, zumindest die zeitliche Lage der Schulung abzulehnen
  • bei Uneinigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzgl. der betrieblichen Notwendigkeiten entscheidet die Einigungsstelle
  • bei Uneinigkeit bzgl. der Erforderlichkeit kann der BR (oder auch der Arbeitgeber) klagen

Praxistipp: Nach meiner Erfahrung ist es förderlich, als BR nicht kraft der o.g. Gesetzeslage auf jede Schulung zu pochen, die möglich ist. Ein kooperativer Umgang mit Rücksicht auf die Anwesenheiten im „normalen“ Arbeitsteam und der anfallenden Kosten für den Betrieb ist der vertrauensvollen Zusammenarbeit zuträglich. „Seminartourismus“ kommt weder beim Arbeitgeber noch den Kollegen gut an.

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